Für eine Kündigung in der Ausbildung gibt es einige Gründe: Fehlende Motivation, falsche Erwartungen oder Probleme mit den Kollegen. Knapp jeder vierte Azubi bricht seine Ausbildung vorzeitig ab und kündigt das Ausbildungsverhältnis. Die Kündigung der Ausbildung kann aber auch vom Arbeitgeber erfolgen. Das hat dann natürlich ganz andere Gründe wie zum Beispiel ein Fehlverhalten des Azubis oder einfach finanzielle Schwierigkeiten, wenn der Betrieb insolvent geht.
Aus welchen Gründen und von welcher Seite aus die Kündigung erfolgt, es tauchen jede Menge Fragen auf: Was sind Gründe für eine Kündigung? Wann ist eine Kündigung rechtskräftig? Was mache ich, wenn mir mein Ausbildungsbetrieb gekündigt hat? Auf all diese und viele weitere Fragen rund um die Themen Ausbildung kündigen und Ausbildung wechseln gibt’s hier die Antworten. Außerdem haben wir auch eine Musterkündigung für dich vorbereitet.
Es müssen nicht immer persönliche Gründe sein, die zu einer Kündigung in der Ausbildung führen. Manchmal liegt es an wirtschaftlichen Gründen: Das Ausbildungsunternehmen geht insolvent. Eine ganz krasse Situation haben wir jetzt, im Frühling 2020. Die Coronakrise trifft kleine und mittelständische Unternehmen ganz besonders hart. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie dieser ist die Ungewissheit groß – nicht nur bei den Unternehmen, sondern auch bei den Auszubildenden. Trotzdem gibt es natürlich Gesetzte und Regeln, die jetzt für den Fall einer Kündigung greifen.
Auch wenn deinem Ausbildungsbetrieb wegen COVID-19 Aufträge wegbrechen oder der Betrieb wegen behördlicher Anordnungen gar geschlossen werden muss: Finanzielle Probleme oder eine drohende Insolvenz sind keine Gründe für eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses!
Erst wenn der Ausbildungsbetrieb für längere Zeit komplett stillsteht, ist das ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Es kann nämlich sein, dass das Unternehmen dann die Ausbildungseignung verliert. Wann die Ausbildungseignung aberkannt wird, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Grundsätzlich gibt es zwei Gründe dafür:
Kein Ausbilder mehr: Der Ausbilder wird gekündigt und die Stelle kann nicht neu besetzt werden.
Keine Aufträge über Monate: Erhält der Betrieb über mehrere Monate hinweg keine Aufträge mehr und kann den Azubi nicht ausreichend beschäftigen, geht die Ausbildungseignung in der Regel verloren.
Aber auch wenn es keine Aufträge gibt, kann der Betrieb seinen Azubi weiter beschäftigen. Beispielsweise mit der Vermittlung von Berufsschulstoff oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen. Schlussendlich trifft die IHK die Entscheidung, was passiert. Wird dem Unternehmen die Ausbildungseignung aberkannt, gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das heißt im Klartext, dass dir gekündigt werden kann, ohne dass du Anspruch auf Schadensersatz hast.
Dennoch hast du natürlich auch in Corona-Zeiten einige Rechte. Was Kündigungen angeht, gelten wegen Corona erstmal keine Sonderregelungen. Klar, das Virus hat die Arbeits- und Ausbildungswelt ganz schön aufgewühlt. Aber: Die üblichen Regeln für Kündigungen gelten also trotzdem!
Diese Rechte hast du trotz Corona:
Allgemeiner Kündigungsschutz
Kündigungsfristen
Besonderheiten der Kündigungsschutzklage
Sozialauswahl
Es gilt also wegen Corona kein Sonderkündigungsrecht für deinen Arbeitgeber!
Was bedeutet das? Als Arbeitnehmer hast du bestimmte Ansprüche, die dich davor schützen, einfach gekündigt zu werden. Bedenke: In der Probezeit ist das natürlich schwieriger, da kann dein Arbeitgeber dir durchaus wegen Corona kündigen.
Betriebsbedingte Kündigung: Dabei geht es um die oben beschriebene Situation – der Arbeitgeber ist wegen Corona pleite. Wenn dann kein Weg mehr daran vorbeiführt, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu kündigen, tritt die Sozialauswahl in Kraft.
Die Sozialauswahl ist ein Verfahren, das bestimmt, welche Personen zuerst gekündigt werden. Das klingt erst mal hart, ist aber eigentlich ganz nützlich. Es ist ein Verfahren, das im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt. Dabei werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach sozialen Kriterien unterteilt. So soll rausgefunden werden, wer besonders schutzbedürftig ist. Diejenigen werden dann weiterbeschäftigt.
Die Kriterien sind:
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltspflichten
Schwerbehinderung
Wie schwer dein Arbeitgeber die jeweiligen Kriterien gewichtet, liegt in seinem eigenen Ermessen.
Verhaltensbedingte Kündigung: Ein Beispiel für eine verhaltensbedingte Kündigung wäre in der Probezeit zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer sich aus Angst vor einer Corona-Infektion weigert, zur Arbeit zu kommen. Oder der Arbeitnehmer ist wissentlich mit Corona infiziert und kommt trotzdem zur Arbeit. Das geht natürlich nicht, schließlich werden dadurch auch seine Kollegen gefährdet. Außerhalb der Probezeit kommt es da noch nicht zu einer Kündigung, in dem Fall spricht der Arbeitgeber erst eine Abmahnung aus.
Personenbedingte Kündigung: Hier musst du besonders in der Probezeit aufpassen. In der Regel kommt dieser Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit Corona vor. Wenn du dich mit dem Corona-Virus infizierst und deswegen nicht arbeiten kann, hat dein Arbeitgeber nämlich einen Erstattungsanspruch. Da du in der Probezeit allerdings leichter gekündigt werden kannst, kann es natürlich sein, dass ein Betrieb, der durch die Corona-Krise schwer getroffen wurde, das ausnutzt. Da greift dann ja auch nicht das Kündigungsschutzgesetz, dafür musst du nämlich sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb gearbeitet haben.
Verliert dein Ausbildungsbetrieb seine Ausbildungseignung, darf dir zwar der Ausbildungsvertrag gekündigt werden, allerdings besteht weiterhin eine Fürsorgepflicht. Als Azubi hast du das Recht auf einen neuen Ausbildungsplatz. Das bedeutet, das Unternehmen ist verpflichtet, zusammen mit der Agentur für Arbeit und der zuständigen IHK einen neuen Ausbildungsplatz für dich zu finden. Das gilt auch in Zeiten von Corona - allerdings erst, wenn das Unternehmen wirklich pleite ist. Eine drohende Insolvenz reicht noch nicht aus! Du hast dann übrigens auch das Recht, den vorgeschlagenen Betrieb abzulehnen, zum Beispiel wenn er zu weit weg ist oder dir das Unternehmen nicht gefällt. Lehnst du die vorgeschlagenen Stellen ab, kann dein insolventer Ausbildungsbetrieb seine Pflichten aber auch wieder abgeben. Überlege dir deshalb gut, was du machst. Es kann nämlich sein, dass du dir deinen neuen Ausbildungsplatz dann auf eigene Faust suchen musst. Gerade in Zeiten von Corona kann das ziemlich schwierig werden.
Solange die Berufsausbildung ordnungsgemäß gewährleistet werden kann, gibt es keinen Grund für eine Kündigung. Tritt allerdings eine der folgenden Voraussetzungen ein, gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Betrieb stillgelegt
Ausbildungseignung verloren
Im Zuge der Coronakrise werden leider einige Unternehmen insolvent gehen. Diese in der Größe außergewöhnliche und nie dagewesene Situation stellt aber nicht nur die Betriebe, sondern auch die Industrie- und Handwerkskammern vor eine große Herausforderung. Ob die bestehenden Regelungen und Gesetze für Unternehmensinsolvenzen normal angewendet werden können oder ob es Alternativen gibt, wird gerade noch erörtert. So wurde zum Beispiel die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis Ende September aufgehoben. Die Ausbildungsunternehmen haben dadurch mehr Zeit, staatliche Hilfe zu beantragen, um die wirtschaftlich schwierige Zeit zu überstehen.
Auch wenn bereits ein Insolvenzverfahren gegen den Ausbildungsbetrieb läuft, musst du weiterhin deine „Arbeitskraft anbieten“ – so sagt man das ganz offiziell. Solange das Ausbildungsverhältnis noch besteht, bist du berufsschulpflichtig, das bedeutet: Es ist deine Pflicht, weiterhin die Berufsschule zu besuchen. Erst wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist, bist du von der Berufsschulpflicht befreit. Wie es dann weitergeht, hängt von den schulspezifischen Regelungen ab. Hier gibt es nämlich Unterschiede.
Wichtig: Wenn du aus betrieblichen Gründen eine Kündigung erhalten hast, solltest du dich auf jeden Fall sofort mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und dich arbeitslos melden!
Trotz einer drohenden Insolvenz ist dein Ausbildungsunternehmen verpflichtet, dir für mindestens sechs Wochen deine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Ist das Unternehmen dazu nicht mehr in der Lage, hast du nach § 165 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld. Das ist ein Paragraf aus dem Sozialgesetzbuch. Dafür muss ein sogenanntes Insolvenzereignis vorliegen. Das kann zum Beispiel die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Ende der Betriebstätigkeit sein. Insolvenzgeld bekommst du normalerweise für drei Monate. Die Höhe richtet sich nach deiner Nettoausbildungsvergütung. Den Antrag für Insolvenzgeld musst du bis spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis stellen.
Theoretisch ist es möglich, dass dir während deiner Ausbildung gekündigt wird. Genauso wie du deine Ausbildung kündigen kannst, kann auch dein Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis beenden – dafür muss er aber triftige Gründe angeben. Möglich ist eine Kündigung auf drei verschiedenen Wegen:
Fristlose Kündigung: Sowohl während als auch nach der Probezeit ist es dem Ausbilder möglich, dir fristlos zu kündigen. In der Probezeit kannst du sogar ohne Angabe von Gründen entlassen werden, nach der Probezeit erst nach etwa drei Abmahnungen oder sofort bei schweren Gesetzesverstößen. Das bedeutet, dass du den Betrieb und die Berufsschule sofort verlassen musst. Du bist nicht gesetzlich verpflichtet, dir eine neue Ausbildung zu suchen. Für deinen beruflichen Werdegang ist es aber von Vorteil, unschöne Lücken im Lebenslauf zu vermeiden und dir so schnell wie mögliche eine neue Ausbildung zu suchen.
Aufhebungsvertrag: Eine weitere Variante, das Ausbildungsverhältnis frühzeitig zu beenden, ist ein Aufhebungsvertrag. In diesem einigen sich beide Parteien – also du und dein Ausbilder – darauf, die Ausbildung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Wenn du dir etwas hast zu Schulden kommen lassen, dann kann dein Arbeitgeber dir entgegenkommen und deinen Vertrag aufheben, anstatt dir fristlos zu kündigen. Diese Option ist für deine berufliche Zukunft am besten, da sich eine Aufhebung des Vertrags bei zukünftigen Vorstellungsgesprächen besser erklären lässt, als eine fristlose Kündigung.
Ordentliche Kündigung: Diese Art der Kündigung steht nur dem Auszubildenden zu, da er laut dem Arbeitsrecht eine Sonderstellung hat. Du hast also die Möglichkeit, deinen Ausbildungsvertrag auf eigenen Wunsch zu kündigen, zum Beispiel wenn du den Ausbildungsbetrieb wechseln möchtest. Dann hast du vier Wochen Kündigungsfrist.
Ja, dein Ausbilder kann dir in der Probezeit kündigen – und das sogar ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 22 Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG). Das ändert sich erst nach deiner Probezeit. Dann gibt es drei Arten von Kündigung: die fristlose Kündigung aufgrund von schweren Verstößen, die ordentliche Kündigung und der Aufhebungsvertrag. In der Probezeit steht es dir ebenfalls zu, ohne Kündigungsfrist zu kündigen und deinen Ausbildungsbetrieb ohne Angabe von Gründen zu verlassen. Aber beachte: Auch deine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Eine Kündigung kann personenbezogen sein. Das bedeutet aber nicht, dass dein Arbeitgeber dir kündigen kann, weil er dich nicht mag – sondern es muss ein schwerer Gesetzesverstoß vorliegen. Darunter fällt zum Beispiel das Schwänzen der Arbeit oder des Berufsschulunterrichts, aber auch Diebstahl, die absichtliche Beschädigung von Betriebsgegenständen oder persönliches Fehlverhalten.
Es gibt kein Gesetz, in dem steht, wie viele Fehltage ein Azubi maximal haben darf. Grundlegend unterscheidet man zwischen unentschuldigtem und entschuldigtem, also korrektem Fehlen. Dass man mal krank wird, ist etwas ganz Natürliches, wichtig ist nur, dass du dich dann richtig verhältst. In diesem Fall meldest du dich vor Arbeitsbeginn bei deinem Ausbilder krank, dabei bist du nicht dazu verpflichtet, deinem Arbeitgeber den Grund deiner Erkrankung mitzuteilen.
Klär zu Beginn deiner Ausbildung was zu tun ist, wenn du krank bist.Sehr wahrscheinlich wirst du am Anfang deiner Ausbildung von deinem Betrieb aus informiert. Sollte das nicht der Fall sein: Frag nach. Das macht keinen schlechten Eindruck, sondern zeigt, dass du verantwortungsvoll bist!
In der Regel verlangen Betriebe erst ab dem vierten Kalendertag, den du krankheitsbedingt fehlst, ein ärztliches Attest oder auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Diese Regelung kann aber von Betrieb zu Betrieb anders sein und wird meistens im Arbeitsvertrag festgehalten. Es kommt auch vor, dass Betriebe bereits am ersten Fehltag ein Attest sehen wollen. Achte also immer darauf, dass das Attest rechtzeitig in deinem Betrieb ankommt, dann bist du auf der sicheren Seite. Wenn du zu oft unentschuldigt fehlst und nicht nachweisen kannst, dass du krank warst, dann kann dir dein Ausbilder kündigen.
Abgesehen von der Kündigung können häufige Fehlzeiten – auch wenn sie entschuldigt sind – Konsequenzen haben. Wenn du zum Beispiel krankheitsbedingt mehrere Wochen ausfällst, entgeht dir wichtiger Lernstoff. Nicht selten kommt es vor, dass Azubis in diesen Fällen ihre Ausbildung verlängern müssen, da sie sonst nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Eine Faustregel besagt, dass Auszubildende nicht mehr als zehn bis maximal 15 Prozent ihrer Arbeitszeit fehlen dürfen. Das entspricht in etwa zwölf bis 15 Wochen. Überschreitest du diesen Wert, ist eine Verlängerung deiner Ausbildungszeit möglich.
Dein Ausbilder darf dich nicht ohne Weiteres entlassen. Bevor er dir kündigen kann, muss er dich abmahnen. Die sogenannte Abmahnung erfolgt, ähnlich wie die Kündigung, in schriftlicher Form und fordert dich dazu auf, dein Verhalten zu überdenken und in Zukunft zu ändern, da ansonsten die Kündigung droht. Tut deine Chefin oder dein Chef das nicht, ist die Kündigung nicht rechtskräftig. Abmahnungen müssen grundsätzlich nicht unterschrieben werden und können daher auch mündlich erfolgen. Jedoch muss das im Beisein von Zeugen geschehen, denn wenn es zur Kündigung kommt, steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Das heißt, er muss nachweisen, dass du wirklich abgemahnt wurdest und nicht am Ende Aussage gegen Aussage steht.
Vor einer Abmahnung kann es aber auch zu einer mündlichen oder schriftlichen Ermahnung kommen. Diese soll dir dein Fehlverhalten ins Gedächtnis rufen, ohne jedoch direkt auf eine Kündigung hinauszulaufen. Damit kann dein Arbeitgeber noch mal ein Auge zudrücken, was aber von dir nicht ausgereizt werden sollte.
Aber nicht nur ein schwerer Gesetzesverstoß kann zu einer Abmahnung durch deinen Ausbilder führen. Als Azubi hast du nämlich verschiedene Pflichten, denen du nachkommen musst. Tust du das nicht, bedeutet das, dass du deine Arbeitsleistung nicht erbringst. Zu den Pflichten eines Azubis gehört unter anderem Folgendes:
ordentliche Ausführung der Arbeit
sorgfältige Behandlung von Arbeitsgegenständen
Befolgen der Anweisungen des Ausbilders
Einhaltung betrieblicher Vorschriften
Das bedeutet aber nicht, dass du sofort abgemahnt wirst, nur weil einmal etwas zu Bruch geht. Wenn dir jedoch nachgewiesen werden kann, dass du Betriebseigentum absichtlich beschädigt hast, kann das eine Abmahnung zur Folge haben.
Fristlos kündigen geht auch ohne Abmahnung!In der Regel folgt auf eine dreimalige Abmahnung ohne Aussicht auf Einsicht und Besserung des Auszubildenden die Kündigung. In manchen Fällen kann unentschuldigtes Fehlen aber auch eine sofortige fristlose Kündigung nach sich ziehen. Eben dann, wenn ein Azubi zu oft unentschuldigt fehlt, ein Attest fälscht oder bei Freizeitaktivitäten erwischt wird, obwohl er laut Krankmeldung zu Hause sein und sich ausruhen müsste.
Unentschuldigte Fehlzeiten
Arbeitsverweigerung
Diebstahl
Ignorieren der Sicherheitsvorschriften
Missachtung von Verboten
Fahrlässiges Handeln
Beabsichtige Beschädigung von Betriebsgegenständen
Nicht-Führen des Berichtshefts
Keine Eignung für den Beruf (krankheitsbedingt)
Anhaltend schlechte Leistungen
Kommt es zu einer Kündigung durch deinen Arbeitgeber, ist deine Ausbildung noch am selben Tag beendet – da dein Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt wird. Allerdings muss deine Kündigung einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie rechtskräftig ist. Sie muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund muss deutlich hervorgehen.
Aufgepasst: Ist der benannte Kündigungsgrund deinem Ausbilder schon länger als zwei Wochen bekannt und er hat noch nichts unternommen, ist die Kündigung nicht mehr rechtskräftig. Wenn du zum Beispiel vor mehr als zwei Wochen die Berufsschule geschwänzt hast und sofort aufgeflogen bist, kann dein Ausbilder dir aus diesem Grund zwei Wochen später nicht mehr fristlos kündigen.
Wenn du eine Kündigung erhältst, kannst du folgendermaßen vorgehen: Lies dir das Kündigungsschreiben ganz in Ruhe durch und prüfe die Formalitäten. Findest du Unstimmigkeiten oder hältst du den Kündigungsgrund für ungerechtfertigt, kannst du rechtliche Schritte einleiten.
Innerhalb von drei Wochen kannst du dann Widerspruch einlegen und eine Schlichtung bei der zuständigen Stelle – etwa der IHK – beantragen. Informiere dich dort telefonisch, wie genau du vorgehen musst und nutze spezielle Vorlagen aus dem Internet für deinen Widerspruch. Den schriftlichen Widerspruch schickst du zu deinem Ausbildungsunternehmen und die zuständige Stelle bekommt eine Kopie deiner Kündigung und deines Widerspruchs. Da deine Unterlagen erst geprüft werden müssen, kann dieser Prozess in der Regel ein paar Wochen dauern. Hier kann dir übrigens auch dein Berichtsheft helfen, in dem du deinen Ausbildungsverlauf regelmäßig dokumentierst. Es dient also als Protokoll deiner Ausbildung.
Im Schlichtungsausschuss kann es zu drei verschiedenen Urteilen kommen:
Die Kündigung war ungerechtfertigt und wird zurückgezogen.
Die Kündigung ist gerechtfertigt und somit rechtskräftig.
Die Kündigung wird in einen Aufhebungsvertrag umgewandelt.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine gute Option für dich sein, wenn deine Kündigung nicht rechtens ist, aber du aufgrund der Probleme in deinem Ausbildungsbetrieb die Ausbildung dort nicht weiter fortsetzen möchtest.
Allerdings solltest du dich sofort arbeitslos zu melden – wie dein Urteil auch immer ausfallen wird. Zudem solltest du Arbeitslosengeld beantragen.
Du möchtest eine Ausbildung bei einem anderen Unternehmen fortsetzen? Dann such dir ein passendes Unternehmen – und wenn die Bewerbungsfrist schon abgelaufen ist, hier ein Tipp: Frag nach einem Orientierungspraktikum im Unternehmen und sprich die Option an, dass daraus vielleicht eine Ausbildung werden kann zum nächsten Ausbildungsstart.
Es kann natürlich sein, dass du dir die Ausbildung und den Beruf ganz anders vorgestellt hast und deshalb die Ausbildung vorzeitig beenden willst. Das ist absolut kein Beinbruch – und du wärst damit auf keinen Fall alleine. Laut Statistik brechen knapp 25 Prozent der Azubis ihre Ausbildung ab, also jeder oder jede vierte! Auch gesundheitliche oder private Probleme können der Auslöser sein, dass du die Ausbildung nicht fortsetzten kannst. Was es leider auch als Grund gibt: Man wird dauerhaft unfair behandelt oder sogar gemobbt.
Keine Frage: In so extremen Fällen wie Mobbing fällt es sicher nicht leicht, sich zu Wort zu melden. Aber du darfst mit sowas nicht alleine bleiben! Wenn du nicht mit Kollegen aus dem Ausbildungsbetrieb über deine Probleme sprechen willst, kann dir dein Lehrer aus der Berufsschule auch hilfreiche Tipps geben. Oder schreib uns eine DM über Instagram!
Genauso wie dir unter bestimmten Umständen gekündigt werden kann, hast du als Azubi dieselben Rechte! Auch der Ausbildungsbetrieb kann seine Pflichten verletzen und du darfst vom Ausbildungsvertrag zurücktreten.
Wenn dein Arbeitgeber gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz/Arbeitsgesetz verstößt.
Du wirst von einem Arbeitskollegen sexuell bedrängt.
Dir wird keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt.
Dein Ausbilder verlangt von dir, ausbildungsfremde Tätigkeiten zu übernehmen.
Wenn dein vorgeschriebener Ausbildungslehrplan weder zeitlich noch inhaltlich eingehalten wird.
Zur Erklärung: Dein vorgeschriebener Ausbildungslehrplan wird von deinem Unternehmen nicht eingehalten, wenn du deine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche überschreitest oder dir zu wenig Urlaubstage zugesprochen werden. Aber auch Urlaubsvertretungen für Kollegen mit Aufgaben, die überhaupt nicht in deinem Ausbildungslehrplan vorkommen, wie eventuell das Besetzten einer Telefonzentrale, können dazu führen, dass dein Ausbildungslehrplan nicht eingehalten wird.
Du machst ausbildungsfremde Tätigkeiten, wenn du regelmäßig dazu aufgefordert wirst, für das ganze Team Brötchen holen zu gehen oder andere Sachen einzukaufen.
Während deiner Probezeit kannst du, sowie der Arbeitgeber auch, das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von einem Kündigungsgrund kündigen. Nach der Probezeit hast du eine vierwöchige Kündigungsfrist. Wenn es zu schweren Pflichtverletzungen des Arbeitgebers kommt, musst du ihn vorher schriftlich darauf hinweisen und ihn auffordern, das zu ändern. Ein einfacher Text mit dem jeweiligen Verstoß reicht aus. Wenn der Ausbildungsbetrieb darauf nicht reagiert, kannst du durch die genaue Angabe der Gründe kündigen. Wenn du noch unter 18 Jahre alt bist, müssen deine Eltern die Kündigung unterschreiben. Wir haben eine Musterkündigung für dich erstellt. In der Vorlage findest du auch Anmerkungen und Tipps, worauf du bei der Kündigung achten musst.
Vielleicht hilft es auch schon, mit dem Ausbildungsleiter oder anderen Mitarbeitern ein offenes Gespräch zu führen, indem du deine Probleme, Sorgen oder Situation schilderst und ihr gemeinsam eine Lösung findet.
Wenn dir die Ausbildung an sich gefällt, du dich nur in dem Ausbildungsbetrieb unwohl fühlst oder es andere ernsthafte Probleme gibt, kannst du den Betrieb wechseln.
Auch wenn die Gründe vielleicht auf der Hand liegen und sich dein alter Ausbildungsbetrieb echt danebenbenommen hat, gilt: Sprich nicht negativ über eine persönliche Abneigung gegenüber deinem alten Team, wenn du dich neu bewirbst. Beschränk dich auf allgemeines Fehlverhalten. Sag: „Ich habe einfach zu wenig gelernt und durfte nicht richtig mitarbeiten“ und nicht: „Mein Chef war bescheuert und hat mich immer links liegen lassen …“.
Als Erstes musst du dir einen neuen Ausbildungsplatz suchen. Neben neuen Stellenanzeigen, kannst du dich auch bei deinen Mitschülern aus anderen Betrieben in der Berufsschule umhören. Bei dem persönlichen Vorstellungsgespräch, kannst du mit deinen vorher erlernten Kenntnissen und Fähigkeiten gut punkten. Wenn du eine neue Ausbildungsstelle sicher hast, unterschreibst du einen neuen Ausbildungsvertrag mit dem neuen Unternehmen. Erst danach, solltest du deinen Ausbilder informieren und ein offenes Gespräch über den Wechsel führen. Viele Unternehmen bieten den Azubis dann einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. In diesem stellt dich das Unternehmen frei, damit du deine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortführen kannst. Wenn nicht, hast du immer das Recht, laut dem Berufsausbildungsgesetz, deine Ausbildung vorzeitig zu beenden und zu kündigen.
Aufhebungsvertrag
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Keine Kündigungsfrist – Arbeitsverhältnis endet von heute auf morgen
Kündigung
Beendigung durch einseitige Erklärung
Kündigungsfrist laut Ausbildungsvertrag
Die größte Hürde hast du hinter dir: Deinen Ausbildungsbetrieb und deine Eltern über deinen Ausbildungsabbruch zu informieren.
Bevor du mit deinen Eltern sprichst, bereite dich gut auf das Gespräch vor. Sätze wie: „Ich habe da keine Lust mehr drauf. Die Arbeit nervt.“ solltest du nicht verwenden. Stattdessen überlege dir gute Argumente – sei bei echten Problemen mit deinem Betrieb auf jeden Fall ehrlich und verschweige nicht den wahren Grund. Auch Fakten wie zum Beispiel: höheres Gehalt oder Aufstiegschancen verstehen deine Eltern mit Sicherheit.
Wenn du im Anschluss nicht sofort eine neue Tätigkeit ausüben kannst, musst du dich gegebenenfalls arbeitslos melden. Aber das auch nur vorübergehend. Denn mit genügend Recherche und Willenskraft findest auch du deinen absoluten Traumjob.
Das sollte kein Grund sein, eine Ausbildung abzubrechen in der du dich unwohl fühlst. Eine Lücke im Lebenslauf ist kein Problem, solange du sie gut erklären kannst.
Nachdem alle Formalitäten geklärt sind und die emotional anstrengende Zeit vorüber ist, kannst du dir in Ruhe überlegen, wie du die neu gewonnene Zeit optimal nutzen kannst. Dafür bieten sich Orientierungspraktika an. In kleineren Unternehmen kann man häufig zweiwöchige Praktika machen, um einen ersten Einblick in den Unternehmensalltag zu bekommen. Oft stehen die Chancen danach gut, einen Ausbildungsplatz in dem Betrieb zu bekommen. Wenn du dich nicht zwischen Ausbildung oder einem Studium entscheiden kannst, ist vielleicht ein duales Studium eine gute Option für dich.
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