Für eine Kündigung in der Ausbildung kann es einige Gründe geben: fehlende Motivation, falsche Erwartungen oder Probleme mit den Kollegen. Insgesamt bricht rund ein Viertel aller Azubis ihre Ausbildung aus diesen oder anderen Gründen vorzeitig ab.
Die Kündigung der Ausbildung kann aber natürlich nicht nur von deiner Seite, sondern auch vom Arbeitgeber erfolgen. Das hat dann ganz andere Gründe. Zum Beispiel ein Fehlverhalten deinerseits oder finanzielle Schwierigkeiten, wenn der Betrieb insolvent geht.
Auf dieser Seite beantworten wir dir alle Fragen, die du rund um die Themen Ausbildung selbst kündigen oder als Azubi gekündigt werden möglicherweise hast.
Willst du deine Ausbildung wechseln? Also eine andere Lehre anfangen oder deine aktuelle Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen? Dann schau mal in den folgenden Ratgeber. Da findest du alle Infos:
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Logo: Du kannst nicht einfach aufhören, zur Arbeit zu kommen. Bei einer Kündigung der Ausbildung gibt es einige Dinge zu beachten. Beispielsweise gibt es drei Kündigungsarten, die für dich in Frage kommen können:
Grundsätzlich hast du jederzeit das Recht, deinen Ausbildungsvertrag zu kündigen. In der Probezeit ist das super easy, danach wird es etwas komplizierter. Du brauchst dann entweder einen triftigen Grund für die Kündigung oder musst dich mit deinem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Trennung einigen.
Bist du noch in der Probezeit? Wenn du dir nicht sicher bist, wirf einfach einen Blick in deinen Ausbildungsvertrag.
Die Probezeit in der Ausbildung dauert mindestens einen und maximal vier Monate. Wenn du dich noch in der Probezeit befindest, ist das mit der Kündigung ganz einfach: Laut § 22 Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG) kannst du deine Ausbildung dann ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist kündigen. Das gilt aber natürlich andersrum auch für deinen Arbeitgeber.
Ganz wichtig: Du musst deine Kündigung unbedingt schriftlich einreichen, damit sie rechtlich gültig ist. Auch wenn du dich noch in der Probezeit befindest.
Deine Probezeit ist schon vorbei? Dann kommen für dich jetzt die ordentliche Kündigung oder bei schweren Vorfällen die fristlose Kündigung in Frage. Für beide brauchst du einen triftigen Grund, bei der ordentlichen Kündigung musst du zudem die Kündigungsfrist beachten. Möglicherweise kannst du dich aber auch mit deinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen.
Die Kündigungsfrist für Azubis beträgt in der Regel vier Wochen. Das heißt: Du musst nach deiner ordentlichen Kündigung noch vier Wochen weiterarbeiten, wenn du dich mit deinem Arbeitgeber nicht anderweitig einigst.
Es kann passieren, dass sich deine Lebensumstände ändern oder sich eine unerwartete Chance ergibt und du deine Ausbildungsstelle doch nicht antreten kannst bzw. willst. Und keine Sorge: Auch wenn du deinen Vertrag schon unterschrieben hast, ist das kein Problem. Du kannst vor Ausbildungsstart noch kündigen – zumindest, solange es keine Klausel in deinem Vertrag gibt, die was anderes besagt. Fairerweise teilst du deine Entscheidung so früh wie möglich mit, um dem Betrieb die Chance zu geben, darauf zu reagieren.
Auch für eine „ganz normale“ Kündigung brauchst du einen triftigen Grund, den du schriftlich darlegen musst. Ob dein Grund ausreicht, wird von Fall zu Fall entschieden. Mögliche Gründe für eine ordentliche Kündigung können aber beispielsweise sein:
Eine fristlose Kündigung solltest du wirklich nur in Betracht ziehen, wenn es einen Grund gibt, der es für dich unmöglich macht, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. In solchen Fällen ist keine Einhaltung einer Kündigungsfrist erforderlich. Beachte aber: Der Grund für die fristlose Kündigung muss sehr gut dokumentiert und nachweisbar sein.
Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung könnten sein:
Achtung: Wenn es zu solch schweren Verstößen deines Arbeitgebers kommt, musst du ihn schriftlich darauf hinweisen und auffordern, das zu ändern. Ein einfacher Text mit dem jeweiligen Verstoß reicht aus. Wenn der Ausbildungsbetrieb darauf nicht reagiert, kannst du durch die genaue Angabe der Gründe kündigen. Wenn du noch unter 18 Jahre alt bist, müssen deine Eltern die Kündigung unterschreiben.
Vielleicht hilft es auch schon, mit dem Ausbildungsleiter oder anderen Mitarbeitern ein offenes Gespräch zu führen, indem du deine Probleme und Sorgen schilderst und ihr gemeinsam eine Lösung findet.
Neben der ordentlichen und der fristlosen Kündigung gibt es noch eine dritte Option, das Vertragsverhältnis zwischen dir als Azubi und deinem Arbeitgeber zu lösen: den Aufhebungsvertrag.
Das ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Azubi und Ausbildungsbetrieb, die das Ausbildungsverhältnis vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Im Gegensatz zu einer Kündigung ist der Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Lösung, bei der beide Parteien zustimmen müssen.
Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten von Vorteil sein:
Du konntest dich mit deinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen? Super. Beachte aber unbedingt die folgenden Dinge.
Die größte Hürde hast du hinter dir: deinen Ausbildungsbetrieb über deinen Ausbildungsabbruch zu informieren. Aber wie geht es jetzt weiter? Wenn du nicht direkt eine andere Stelle antreten willst oder kannst, musst du dich jetzt erst mal arbeitslos melden.
Nach deiner Kündigung kannst du nur unter bestimmten Umständen Arbeitslosengeld beantragen. Und zwar dann, wenn du in den zwei Jahren vor dem Antrag mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst. Dazu zählt auch deine Ausbildung. Du hast also Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du ein Jahr als Azubi angestellt warst. Ansonsten bekommst du möglicherweise das Bürgergeld – informiere dich über deine Möglichkeiten am besten direkt bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter.
Wenn du Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, bemisst sich die Summe nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate. Das sind normalerweise knapp 60 Prozent des Einkommens. Wenn du die genaue Summe wissen willst, erkunde dich am besten direkt bei der Agentur für Arbeit.
Wenn du nach deiner Kündigung nicht direkt eine andere Stelle antrittst, solltest du dich umgehend arbeitslos melden. Das heißt: innerhalb der ersten drei Tage nach deinem Ausbildungsabbruch. Tust du das nicht, riskierst du eine Sperre beim Arbeitsamt und bekommst erst mal kein Arbeitslosengeld. Arbeitslos meldest du dich entweder persönlich bei der Agentur für Arbeit oder über das Online-Portal der Bundesagentur.
Leider ist es so, dass man in Deutschland für eine gewisse Zeit beim Arbeitsamt gesperrt ist, wenn man selbst eine Mitschuld an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Wenn du also selbst gekündigt hast, dir aus triftigem Grund fristlos gekündigt wurde oder du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast. Die Sperre beträgt normalerweise zwölf Wochen. Erst danach bekommst du Arbeitslosengeld.
Du kannst die Sperre aber möglicherweise umgehen, wenn du dem Arbeitsamt einen wichtigen Grund für deine Kündigung vorlegen kannst. Gründe dafür können etwa sein:
Das Arbeitsamt prüft jeden Antrag auf eine Aussetzung der Sperre individuell. Es ist daher wichtig, dass du die Gründe für deine Kündigung gut dokumentierst und deinem zuständigen Sachbearbeiter vorlegst.
Kündigung in der Ausbildung ist ein Thema, zu dem uns auf unseren Social-Media-Kanälen immer wieder Fragen erreichen. Da die Infos bestimmt auch für dich relevant sind, wollen wir hier ein paar der wichtigsten Fragen mit dir teilen – natürlich inklusive Antworten.
„Kann ich nach einer Kündigung direkt in einem neuen Betrieb starten oder gibt es eine Art Sperre?“
Wenn du eine Ausbildung gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast, gibt es keine Sperre. Prinzipiell kannst du direkt in einem neuen Ausbildungsbetrieb anfangen. Aber: So schnell geht das natürlich alles nicht. Besorg dir also am besten eine neue Ausbildungsstelle, bevor du kündigst. Ansonsten riskierst du, eine längere Zeit in der Luft zu hängen. Überprüfe auf jeden Fall auch, ob der neue Betrieb deinen bisherigen Ausbildungsfortschritt akzeptiert und du nahtlos weitermachen kannst.
„Kann ich meine Ausbildung nicht auch ohne Betrieb beenden?“
Unter bestimmten Umständen ist das tatsächlich möglich, ja. Dafür brauchst du allerdings die Unterstützung durch die zuständige Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) und eventuell der Agentur für Arbeit. Wende dich also erst mal an die für deine Branche zuständige Kammer. Eine außerbetriebliche Ausbildung wird normalerweise nur dann in Betracht gezogen, wenn kein passender Ausbildungsbetrieb gefunden werden kann. Die Ausbildungsinhalte und der Abschluss bleiben dabei gleichwertig.
„Gibt es finanzielle Unterstützung für Azubis, die ihre Ausbildung gekündigt haben?“
Hast du deine Ausbildung abgebrochen, solltest du dich als erstes ans Arbeitsamt oder ans Jobcenter wenden. Dort erfährst du, ob du Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bekommst. Abgesehen davon gibt es weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung wie die Übernahme von Bewerbungs- und Weiterbildungskosten oder Mobilitätszuschüsse (z. B. für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder einen Umzug). Auch dazu bekommst du alle Informationen beim zuständigen Arbeitsamt oder Jobcenter.
„An wen kann ich mich wenden, wenn ich nach meiner Kündigung rechtliche Unterstützung brauche?“
Oft kann es nicht schaden, sich nach bzw. besser schon vor einer Kündigung rechtlichen Beistand zu holen. Dafür gibt es für Azubis vor allem zwei Anlaufstellen: Gibt es in deinem Betrieb eine Gewerkschaft oder eine Jugend- und Auszubildendenvertretung? Dann solltest du dich erst mal an die dortigen Vertreter wenden. Ansonsten steht der deine zuständige Kammer (IHK, Handwerkskammer etc.) aber auch gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Du hast noch Fragen, die wir hier nicht beantwortet haben? Dann schreib uns doch einfach eine DM via Instagram!
Theoretisch ist es möglich, dass dir während deiner Ausbildung gekündigt wird. Genauso wie du deine Ausbildung kündigen kannst, kann auch dein Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis beenden. Dafür muss er aber wirklich triftige Gründe angeben. Vor einer ordentlichen Kündigung bist du geschützt – deinem Ausbildungsbetrieb bleibt also nur die fristlose Kündigung, wenn ihr euch nicht auf einen Aufhebungsvertrag einigen könnt.
Ja, dein Ausbilder kann dir in der Probezeit kündigen – und das sogar ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 22 Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG). Das ändert sich erst nach deiner Probezeit..
Eine Kündigung kann personenbezogen sein. Das bedeutet aber nicht, dass dein Arbeitgeber dir kündigen kann, weil er dich nicht mag – sondern es muss ein schwerer Verstoß vorliegen. Darunter fällt zum Beispiel das Schwänzen der Arbeit oder des Berufsschulunterrichts, aber auch Diebstahl, die absichtliche Beschädigung von Betriebsgegenständen oder persönliches Fehlverhalten.
Es gibt kein Gesetz, in dem steht, wie viele Fehltage ein Azubi maximal haben darf. Grundlegend unterscheidet man zwischen unentschuldigtem und entschuldigtem, also korrektem Fehlen. Dass man mal krank wird, ist etwas ganz Natürliches. Wichtig ist nur, dass du dich dann richtig verhältst. In diesem Fall meldest du dich vor Arbeitsbeginn bei deinem Ausbilder krank. Dabei bist du nicht dazu verpflichtet, deinem Arbeitgeber den Grund deiner Erkrankung mitzuteilen.
Sehr wahrscheinlich wirst du am Anfang deiner Ausbildung von deinem Betrieb aus informiert. Sollte das nicht der Fall sein: Frag nach. Das macht keinen schlechten Eindruck, sondern zeigt, dass du verantwortungsvoll bist!
In der Regel verlangen Betriebe erst ab dem vierten Kalendertag, den du krankheitsbedingt fehlst, ein ärztliches Attest oder auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Diese Regelung kann aber von Betrieb zu Betrieb anders sein und wird meistens im Arbeitsvertrag festgehalten. Es kommt auch vor, dass Betriebe bereits am ersten Fehltag ein Attest sehen wollen. Achte also immer darauf, dass das Attest rechtzeitig in deinem Betrieb ankommt, dann bist du auf der sicheren Seite. Wenn du zu oft unentschuldigt fehlst und nicht nachweisen kannst, dass du krank warst, dann kann dir dein Ausbilder kündigen.
Kommt es zu einer Kündigung durch deinen Arbeitgeber, ist deine Ausbildung noch am selben Tag beendet – da dein Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt wird. Allerdings muss deine Kündigung einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie rechtskräftig ist. Sie muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund muss deutlich hervorgehen.
Aufgepasst: Ist der benannte Kündigungsgrund deinem Ausbilder schon länger als zwei Wochen bekannt und er hat noch nichts unternommen, ist die Kündigung nicht mehr rechtskräftig. Wenn du zum Beispiel vor mehr als zwei Wochen die Berufsschule geschwänzt hast und sofort aufgeflogen bist, kann dein Ausbilder dir aus diesem Grund zwei Wochen später nicht mehr fristlos kündigen.
Wenn du eine Kündigung erhältst, kannst du folgendermaßen vorgehen: Lies dir das Kündigungsschreiben ganz in Ruhe durch und prüfe die Formalitäten. Findest du Unstimmigkeiten oder hältst du den Kündigungsgrund für ungerechtfertigt, kannst du rechtliche Schritte einleiten.
Innerhalb von drei Wochen kannst du dann Widerspruch einlegen und eine Schlichtung bei der zuständigen Stelle – etwa der IHK – beantragen. Informiere dich dort telefonisch, wie genau du vorgehen musst und nutze spezielle Vorlagen aus dem Internet für deinen Widerspruch.
Den schriftlichen Widerspruch schickst du zu deinem Ausbildungsunternehmen und die zuständige Stelle bekommt eine Kopie deiner Kündigung und deines Widerspruchs. Da deine Unterlagen erst geprüft werden müssen, kann dieser Prozess in der Regel ein paar Wochen dauern. Im Schlichtungsausschuss kann es zu drei verschiedenen Urteilen kommen:
Ein Aufhebungsvertrag kann eine gute Option für dich sein, wenn deine Kündigung nicht rechtens ist, aber du aufgrund der Probleme in deinem Ausbildungsbetrieb die Ausbildung dort nicht weiter fortsetzen möchtest.
Schon gewusst? Dein Ausbilder darf dich nicht ohne Weiteres entlassen. Bevor er dir kündigen kann, muss er dich normalerweise abmahnen (zu einer Ausnahme kommen wir später).
Mit der sogenannten Abmahnung fordert dein Arbeitgeber dich dazu auf, dein Verhalten zu überdenken und in Zukunft zu ändern, da ansonsten die Kündigung droht. Tut deine Chefin oder dein Chef das nicht, ist die Kündigung nicht rechtskräftig.
Abmahnungen müssen grundsätzlich nicht unterschrieben werden und können daher auch mündlich erfolgen. Jedoch muss das im Beisein von Zeugen geschehen, denn wenn es zur Kündigung kommt, steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Das heißt: Er muss nachweisen, dass du wirklich abgemahnt wurdest und nicht am Ende Aussage gegen Aussage steht.
Gründe für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber:
Wofür du abgemahnt werden kannst:
Wofür du nicht abgemahnt werden kannst:
Vor einer Abmahnung kann es aber auch zu einer mündlichen oder schriftlichen Ermahnung kommen. Diese soll dir dein Fehlverhalten ins Gedächtnis rufen, ohne jedoch direkt auf eine Kündigung hinauszulaufen. Damit kann dein Arbeitgeber noch mal ein Auge zudrücken.
In der Regel folgt auf eine dreimalige Abmahnung ohne Aussicht auf Einsicht und Besserung des Auszubildenden die Kündigung. In manchen Fällen kann unentschuldigtes Fehlen aber auch eine sofortige fristlose Kündigung nach sich ziehen. Eben dann, wenn ein Azubi zu oft unentschuldigt fehlt, ein Attest fälscht oder bei Freizeitaktivitäten erwischt wird, obwohl er laut Krankmeldung zu Hause sein und sich ausruhen müsste.
Es müssen nicht immer persönliche Gründe sein, die zu einer Kündigung in der Ausbildung führen. Manchmal liegt es an wirtschaftlichen Gründen: Das Ausbildungsunternehmen geht insolvent. Ganz vielen Betrieben passierte das in der Corona-Zeit ab 2020, aber auch nach Ende dieser Krise kommt das natürlich immer wieder vor.
Erst mal gute Nachrichten vorweg: Finanzielle Probleme oder eine drohende Insolvenz sind keine Gründe für eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses!
Erst wenn der Ausbildungsbetrieb für längere Zeit komplett stillsteht, ist das ein ausreichender Grund für eine Kündigung. Es kann nämlich sein, dass das Unternehmen dann die Ausbildungseignung verliert. Wann die Ausbildungseignung aberkannt wird, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.
Grundsätzlich gibt es zwei Gründe dafür:
Aber auch wenn es keine Aufträge gibt, kann der Betrieb seinen Azubi weiter beschäftigen. Beispielsweise mit der Vermittlung von Berufsschulstoff oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen. Schlussendlich trifft die IHK die Entscheidung, was passiert. Wird dem Unternehmen die Ausbildungseignung aberkannt, gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das heißt im Klartext, dass dir gekündigt werden kann, ohne dass du Anspruch auf Schadensersatz hast.
Aber bedenke: In der Probezeit ist das natürlich schwieriger, da kann dein Arbeitgeber dir durchaus wegen einer drohenden Pleite kündigen.
Neben den bereits erwähnten Kündigungsgründen wie Fehlzeiten oder Fehlverhalten kommt bei einer Insolvenz noch ein weiterer Kündigungsgrund hinzu: die betriebsbedingte Kündigung. Dabei geht es um die oben beschriebene Situation – der Arbeitgeber ist pleite. Wenn dann kein Weg mehr daran vorbeiführt, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu kündigen, tritt die Sozialauswahl in Kraft.
Die Sozialauswahl ist ein Verfahren, das bestimmt, welche Personen zuerst gekündigt werden. Das klingt erst mal hart, ist aber eigentlich ganz nützlich. Es ist ein Verfahren, das im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt. Dabei werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach sozialen Kriterien unterteilt. So soll rausgefunden werden, wer besonders schutzbedürftig ist. Diejenigen werden dann weiterbeschäftigt.
Die Kriterien sind:
Wie schwer dein Arbeitgeber die jeweiligen Kriterien gewichtet, liegt in seinem eigenen Ermessen.
Verliert dein Ausbildungsbetrieb seine Ausbildungseignung, darf dir zwar der Ausbildungsvertrag gekündigt werden, allerdings besteht weiterhin eine Fürsorgepflicht. Als Azubi hast du das Recht auf einen neuen Ausbildungsplatz. Das bedeutet, das Unternehmen ist verpflichtet, zusammen mit der Agentur für Arbeit und der zuständigen IHK einen neuen Ausbildungsplatz für dich zu finden.
Du hast dann übrigens auch das Recht, den vorgeschlagenen Betrieb abzulehnen. Zum Beispiel wenn er zu weit weg ist oder dir das Unternehmen nicht gefällt. Lehnst du die vorgeschlagenen Stellen ab, kann dein insolventer Ausbildungsbetrieb seine Pflichten aber auch wieder abgeben. Überlege dir deshalb gut, was du machst. Es kann nämlich sein, dass du dir deinen neuen Ausbildungsplatz dann auf eigene Faust suchen musst.
Auch wenn bereits ein Insolvenzverfahren gegen den Ausbildungsbetrieb läuft, musst du weiterhin deine „Arbeitskraft anbieten“ – so sagt man das ganz offiziell. Solange das Ausbildungsverhältnis noch besteht, bist du berufsschulpflichtig, das bedeutet: Es ist deine Pflicht, weiterhin die Berufsschule zu besuchen. Erst wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist, bist du von der Berufsschulpflicht befreit. Wie es dann weitergeht, hängt von den schulspezifischen Regelungen ab. Hier gibt es nämlich Unterschiede.
Trotz einer drohenden Insolvenz ist dein Ausbildungsunternehmen verpflichtet, dir für mindestens sechs Wochen deine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Ist das Unternehmen dazu nicht mehr in der Lage, hast du nach § 165 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld. Das ist ein Paragraf aus dem Sozialgesetzbuch. Dafür muss ein sogenanntes Insolvenzereignis vorliegen. Das kann zum Beispiel die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Ende der Betriebstätigkeit sein.
Insolvenzgeld bekommst du normalerweise für drei Monate. Die Höhe richtet sich nach deiner Nettoausbildungsvergütung. Den Antrag für Insolvenzgeld musst du bis spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis stellen.
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