Du machst gerade eine Ausbildung oder fängst bald deine Ausbildung an und fragst dich, ob du trotzdem noch Kindergeld bekommst?
Damit du ganz genau weißt, was Sache ist, zeigen wir dir auf dieser Seite:
Gute Nachrichten: In fast allen Fällen bekommst du als Azubi weiterhin Kindergeld! Ganz egal, ob du eine duale Ausbildung oder schulische Ausbildung machst. Entscheidend ist nur:
Du bekommst das Kindergeld nicht direkt, sondern in der Regel deine Eltern – denn sie haben offiziell den Anspruch. Du kannst aber einen Antrag stellen, damit das Geld direkt an dich überwiesen wird. Mehr dazu unten.
Seit Januar 2023 ist der Betrag für alle gleich – unabhängig davon, wie viele Geschwister du hast.
Aktuell (Stand: Juni 2025) bekommst du als Azubi monatlich 255 Euro Kindergeld.
Das Kindergeld wird nicht auf dein Azubi-Gehalt angerechnet und ist steuerfrei.
Wenn du eine Ausbildung machst, bekommst du in der Regel nicht selbst das Kindergeld, sondern deine Eltern. Sie sind die, die offiziell anspruchsberechtigt sind – denn das Kindergeld ist gesetzlich als Unterstützung für den Unterhalt von Kindern in Ausbildung gedacht. Deshalb stellen meist auch sie den Antrag, und das Geld geht direkt an sie.
Das Kindergeld läuft nicht automatisch weiter, wenn du volljährig wirst. Ab deinem 18. Geburtstag verlangt die Familienkasse regelmäßig Nachweise – zum Beispiel deinen Ausbildungsvertrag, eine Schulbescheinigung oder einen Mietvertrag, wenn du nicht mehr zuhause wohnst.
Das geht – mit einem sogenannten Abzweigungsantrag. Den kannst du unter bestimmten Voraussetzungen stellen.
Grundsätzlich gilt: Kindergeld bekommst du auf jeden Fall, bis du 25 Jahre alt bist – und solange du dich in einer befindest.
Auch wenn du gerade keine Ausbildung machst, sondern noch suchst oder wartest, bekommst du unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld. Die Familienkasse erkennt zum Beispiel eine sogenannte Übergangszeit von bis zu 4 Monaten an – etwa zwischen Schule und Ausbildung oder wenn du nach einer abgebrochenen Lehre auf einen neuen Ausbildungsplatz wartest.
Auch ohne laufende Ausbildung kannst du Kindergeld bekommen – wenn du …
Grundsätzlich endet der Kindergeldanspruch mit 25 Jahren – auch wenn du noch in Ausbildung bist. Aber es gibt zwei wichtige Ausnahmen:
Wenn du eine körperliche oder geistige Behinderung hast, die vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde und dich daran hindert, dich selbst zu unterhalten, hast du unter Umständen unbefristeten Anspruch auf Kindergeld.
Wenn du vor der Ausbildung einen Dienst wie FSJ, FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst gemacht hast, kann sich der Kindergeldanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus verschieben – um die Dauer des Dienstes, maximal aber um 12 Monate.
Situation | Kindergeld – wie lange? |
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Erste Ausbildung (z. B. dual, schulisch, Studium) | Bis zum 25. Geburtstag, ohne Einschränkungen |
Erste Ausbildung mit Minijob oder Nebenjob | Bis 25 – Verdienst spielt keine Rolle |
Zweite Ausbildung oder Zweitstudium | Bis 25 – nur wenn du max. 20 Std./Woche arbeitest |
Zwischen Schule und Ausbildung (Übergangszeit) | Max. 4 Monate – wenn du z. B. auf Ausbildungsstart wartest |
Ausbildung abgebrochen, neue beginnt bald | Weiter Kindergeld – wenn du suchend gemeldet bist oder zügig neu startest |
Ausbildungspause ohne neue Perspektive | Kein Anspruch mehr |
Behinderung vor dem 25. Geburtstag | Unbegrenzt, wenn du dich nicht selbst unterhalten kannst |
Freiwilligendienst (FSJ, BFD etc. vor Ausbildung) | Verlängert Anspruch über 25 – max. 12 Monate |
Kindergeld bekommst du nur, wenn du wirklich in Ausbildung bist – also regelmäßig lernst, Prüfungen machst und das Ganze auf einen Beruf oder Abschluss abzielt.
Was genau als Ausbildung gilt, hängt davon ab, ob es deine erste oder zweite Ausbildung ist:
Solange du deine erste Ausbildung machst, hast du ganz normal Anspruch auf Kindergeld. Und zwar unabhängig davon, ob du:
In der ersten Ausbildung ist es egal, wie viel du arbeitest oder verdienst – das Kindergeld bekommst du trotzdem.
Wenn du schon eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hast und danach noch eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium machst, bekommst du nur unter bestimmten Bedingungen weiter Kindergeld.
👉 Kindergeld gibt’s nur, wenn du nebenbei nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Das gilt für Nebenjobs, Teilzeitstellen oder Selbstständigkeit.
Du hast eine Ausbildung zur Mediengestalterin abgeschlossen und machst jetzt ein Marketing-Studium.
➤ Wenn du unter 25 bist und neben deinem Studium unter 20 Stunden pro Woche arbeitest, bekommst du weiter Kindergeld.
➤ Arbeitest du mehr als 20 Wochenstunden, fällt das Kindergeld weg.
Wie viel darf ich eigentlich verdienen, um meinen Kindergeld-Anspruch nicht zu verlieren? Gibt es in der Ausbildung eine Einkommensgrenze? Die klare Antwort: Nein – nicht bei der ersten Ausbildung.
Du kannst also dein Azubi-Gehalt behalten, zusätzlich einen Nebenjob machen und trotzdem voll Kindergeld bekommen.
In der zweiten Ausbildung spielt dein Einkommen indirekt eine Rolle – nicht der Betrag, sondern wie viel du arbeitest. Du darfst maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten – sonst verlierst du den Anspruch auf Kindergeld.
Du hast nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung noch ein Studium begonnen. Zunächst arbeitest du nur einen Tag pro Woche (8 Stunden) in deinem Nebenjob – bekommst also weiter ganz normal Kindergeld. Dann stockst du auf drei Vollzeit-Tage die Woche auf (= 24 Stunden). Dein Kindergeld-Anspruch erlischt damit.
Wenn du deine Ausbildung oder dein Studium abbrichst, aber eine neue Ausbildung anfängst, bekommst du weiterhin Kindergeld – solange du:
Wenn du eine zweite Ausbildung machst, gelten ohnehin strengere Regeln fürs Kindergeld (max. 20 Stunden Arbeit pro Woche). Doch was passiert, wenn du diese zweite Ausbildung abbrichst?
Anders als nach einem Abbruch der ersten Ausbildung gibt es hier keine automatische Fortzahlung. Du musst der Familienkasse sofort mitteilen, dass du abgebrochen hast – sonst drohen Rückforderungen.
Du kannst aber weiterhin Kindergeld bekommen, wenn du direkt im Anschluss:
Es gibt Phasen, in denen nichts richtig läuft: Ausbildung abgebrochen, Studium hingeschmissen – und keine neue Richtung in Sicht. Das ist okay, aber fürs Kindergeld gilt:
👉 Ohne offizielle Perspektive gibt’s kein Geld!
Viele Azubis fragen sich: Darf ich Kindergeld bekommen, wenn ich zusätzlich BAföG, BAB oder Wohngeld beziehe?
Die Antwort: Ja – Kindergeld ist mit anderen Unterstützungsleistungen kombinierbar!
Leistung | Hinweise |
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Kindergeld + BAföG | Kindergeld zählt NICHT als Einkommen |
Kindergeld + Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) | Keine Anrechnung bei Bedarfberechnung |
Kindergeld + Wohngeld | In seltenen Fällen kann es Einfluss haben |
Kindergeld + Unterhalt vom Jugendamt | Wird getrennt behandelt |
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